Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1978Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 665/1976)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976,)
Text
§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften Paragraph 6, Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
(1)Absatz eins,Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer unterliegen.
(2)Absatz 2,Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Anmerkung
Abs. 1 Z 1 und 2 wurden dadurch, daß der VfGH die Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 665/1976 aufhob, in der Stammfassung wieder in Kraft
gesetzt.
Schlagworte
Mindeststeuer, Mindestvermögen, juristische Person, Verein,
Freigrenze
Dokumentnummer
NOR12042412
Alte Dokumentnummer
N3195411877R