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§ 16

Fassungen
27.11.1982 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 570/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1630.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1627.11.198229.07.1988 BGBl. Nr. 570/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

27.11.1982BGBl. Nr. 570/1982

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 403/1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Ziffer eins und 3 : ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, BG, BGBl.

Nr. 570 aus 1982,)

für Ziffer 2 :, ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Artikel römisch zwei,, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,)

Text

Paragraph 16, Gewerbesteuererklärung.

Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:

  1. Ziffer eins
    für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 80 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;
  2. Ziffer 2
    für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  3. Ziffer 3
    für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach Paragraph eins, Absatz eins, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 2, Ziffer 6,, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;
  4. Ziffer 4
    ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
  5. Ziffer 5
    für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verein

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042451

Alte Dokumentnummer

N3195413766R