Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1967Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.Paragraph 2, (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (Paragraph 6,) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit Weichlot aus unedlen Metallen oder mit Klebemitteln organischer Natur hergestellt werden.
(3)Absatz 3,An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht. Die Bestandteile müssen probhältig sein.
(4)Absatz 4,Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.
(5)Absatz 5,Mit Auflagen versehene Platingegenstände sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene Goldgegenstände als Goldgegenstände, mit Auflagen versehene Silbergegenstände als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.
(6)Absatz 6,An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln, wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.
(7)Absatz 7,Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen, dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert noch über die Zollgrenze eingeführt werden.
Schlagworte
Platinauflage, Platinbestandteil
Dokumentnummer
NOR12042476
Alte Dokumentnummer
N3195424512L