Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1965 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 184/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 521.07.196530.12.1996 BGBl. Nr. 184/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1965BGBl. Nr. 184/1965

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Behörden; Beirat.

Paragraph 5, (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.
  2. Absatz 3,Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Errichtung, die Auflassung und der Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.
  4. Absatz 5,Zur Erstattung gutächtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.
  5. Absatz 6,Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.
  6. Absatz 7,Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
  7. Absatz 8,Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  8. Absatz 9,Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042479

Alte Dokumentnummer

N3195424515L