Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Befreiung von der Punzierung.
§ 15. (1) Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und damit auch der Punzierung sind nicht unterworfen:Paragraph 15, (1) Den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und damit auch der Punzierung sind nicht unterworfen:
Apparate und Instrumente, die unmittelbar wissenschaftlichen oder Heilzwecken, der gewerblichen oder der industriellen Erzeugung dienen;
Münzen jeder Art, ausländische jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind;
mit Schmelz (Email), Steinen oder Perlen vollständig überzogene Gegenstände;
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt;
Fassungen von Steinen, Mosaik, Perlen und dergleichen, bei denen das Gewicht des Edelmetalles von untergeordneter Bedeutung ist;
bei der Einfuhr über die Zollgrenze die in lit. a bis e angeführten Gegenstände, ferner Edelmetalle in unbearbeitetem Zustand, als Halbzeug oder Halbwaren im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, sowie Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr auf Grund der §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955 Zollfreiheit zu gewähren ist, sofern sie nicht nachträglich im Zollgebiet feilgeboten oder veräußert werden (§ 1);bei der Einfuhr über die Zollgrenze die in Litera a bis e angeführten Gegenstände, ferner Edelmetalle in unbearbeitetem Zustand, als Halbzeug oder Halbwaren im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, sowie Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr auf Grund der Paragraphen 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955 Zollfreiheit zu gewähren ist, sofern sie nicht nachträglich im Zollgebiet feilgeboten oder veräußert werden (Paragraph eins,);
Gegenstände aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei
Gramm und Gegenstände aus Silber, die nicht mehr als zehn Gramm wiegen, sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung und von der Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3, im Inland erzeugte Gegenstände auch den Bestimmungen über die Namenspunze und das Fabrikszeichen (§ 4), unterworfen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist zu überwachen (§ 18). Bei ausländischen Gegenständen erstreckt sich die Überwachung auch auf die Einfuhr.Gramm und Gegenstände aus Silber, die nicht mehr als zehn Gramm wiegen, sind von der Vorlage zur Feingehaltsprüfung und von der Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, im Inland erzeugte Gegenstände auch den Bestimmungen über die Namenspunze und das Fabrikszeichen (Paragraph 4,), unterworfen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist zu überwachen (Paragraph 18,). Bei ausländischen Gegenständen erstreckt sich die Überwachung auch auf die Einfuhr.
In der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens sind sie mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.In der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens sind sie mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.
(2)Absatz 2,Uhren und Uhrgehäuse sind ohne Rücksicht auf ihr Gewicht der Punzierung unterworfen.
Dokumentnummer
NOR12042489
Alte Dokumentnummer
N3195424525L