Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2831.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2801.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Strafbestimmungen.

Paragraph 28, (1) Wer vorsätzlich

  1. Litera a
    eine amtliche Feingehaltspunze nachahmt oder verfälscht oder einen Stempel erzeugt, der zur Nachahmung amtlicher Feingehaltspunzen geeignet ist,
  2. Litera b
    eine auf einem Edelmetallgegenstand angebrachte amtliche Feingehaltspunze auf einen anderen Gegenstand überträgt,
  3. Litera c
    die auf einem punzierten Edelmetallgegenstand aufgeschlagene Feingehaltszahl nach der Punzierung in eine höhere abändert,
  4. Litera d
    einen Edelmetallgegenstand mit einem nachgeahmten oder verfälschten Fabrikszeichen oder widerrechtlich mit einer fremden Namenspunze oder einem fremden Fabrikszeichen versieht,
  5. Litera e
    gegen bestehende Vorschriften einen Edelmetallgegenstand derart erzeugt oder nach erfolgter Punzierung derart verändert, daß in ihm fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind,
  6. Litera f
    einen Gegenstand, an dem eine der unter Litera a bis e bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
begeht - sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen ist - eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld von 30 S bis 100.000 S bestraft.
  1. Absatz 2,Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand ist, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist, für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Wenn der Täter bereits zweimal nach diesem Paragraphen bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitliche oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels und Verkehrs mit solchen Gegenständen aussprechen.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042503

Alte Dokumentnummer

N3195424539L