Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen sind.Paragraph 40, (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist untersagt. Die Vorräte an diesen Waren sind von den in § 19 und § 22 genannten Personen binnen drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist untersagt. Die Vorräte an diesen Waren sind von den in Paragraph 19 und Paragraph 22, genannten Personen binnen drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.
Schlagworte
Feingehaltspunzierung
Dokumentnummer
NOR12042515
Alte Dokumentnummer
N3195424551L