Rechtstracker.at

§ 14 GrStG 1955

Fassungen
01.01.1980 bis 26.06.2001 — BGBl. Nr. 556/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 1427.06.200115.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 1401.01.198026.06.2001 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 556/1979

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001danach: BGBl. I Nr. 59/2001

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)

Text

Paragraph 14,

Zerlegungsmaßstab für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

  1. Absatz eins,Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Absatz eins, berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach den Absatz eins und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

Schlagworte

Forstbetrieb, Gemeindeanteil, Aufteilung, Wohngebäude, Billigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042547

Alte Dokumentnummer

N3195511409Q