Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 556/1979)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)
Text
§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.Paragraph 15, Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.
(1)Absatz eins,Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
(2)Absatz 2,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach Absatz eins, einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.
Schlagworte
Grundvermögen, Bauland, Aufteilung, Gemeindeanteil, Maßstab
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042548
Alte Dokumentnummer
N3195511410Q