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§ 15 GrStG 1955

Fassungen
01.01.1980 bis 26.06.2001 — BGBl. Nr. 556/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute27.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 1501.01.198026.06.2001 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 556/1979

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001danach: BGBl. I Nr. 59/2001

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)

Text

Paragraph 15, Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

  1. Absatz eins,Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach Absatz eins, einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

Schlagworte

Grundvermögen, Bauland, Aufteilung, Gemeindeanteil, Maßstab

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042548

Alte Dokumentnummer

N3195511410Q