Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 182/1965BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 182/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 19. Steuermeßzahl.Paragraph 19, Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend;bei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend;
diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Schlagworte
Meßzahl, Steuersatz, Landwirtschaft, Forstbetrieb, Bauland
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042552
Alte Dokumentnummer
N3195511414Q