Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 146/1963BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 146/1963
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
UNTERABSCHNITT 3.
Zerlegung der Steuermeßbeträge.
§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.Paragraph 24, Voraussetzung der Zerlegung.
Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
Schlagworte
Aufteilung, Rundung, Gemeindeanteil
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042557
Alte Dokumentnummer
N3195511419Q