Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28bParagraph 28 b
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)
Text
§ 28b. VerjährungParagraph 28 b, Verjährung
(1)Absatz eins,Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3)Absatz 3,Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4)Absatz 4,Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(5)Absatz 5,Die Verjährung ist gehemmt,
solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
(6)Absatz 6,Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Schlagworte
Steuerschuld, Frist, Steuerfestsetzung, Unterbrechungshandlung,
Hemmung, Aussetzung
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042563
Alte Dokumentnummer
N3195511425Q