Rechtstracker.at

§ 28b GrStG 1955

Fassungen
01.01.1980 bis 29.12.1987 — BGBl. Nr. 556/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28b heute30.12.1987 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 28b01.01.198029.12.1987 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 556/1979

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 556/1979

Außerkrafttretensdatum

29.12.1987danach: BGBl. Nr. 649/1987

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1979,)

Text

Paragraph 28 b, Verjährung

  1. Absatz eins,Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  4. Absatz 4,Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Verjährung ist gehemmt,
    1. Litera a
      solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
    2. Litera b
      solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
  6. Absatz 6,Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Schlagworte

Steuerschuld, Frist, Steuerfestsetzung, Unterbrechungshandlung,
Hemmung, Aussetzung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042563

Alte Dokumentnummer

N3195511425Q