Rechtstracker.at

§ 30 GrStG 1955

Fassungen
01.01.1956 bis 29.12.1987 — BGBl. Nr. 149/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2024
§ 3030.12.198722.07.2024 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 3001.01.195629.12.1987 BGBl. Nr. 149/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149/1955

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 149/1955

Außerkrafttretensdatum

29.12.1987danach: BGBl. Nr. 649/1987

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 30,

Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.

  1. Absatz eins,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.
  4. Absatz 4,Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.

Schlagworte

Ausgleichsviertel, Gutschrift

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042565

Alte Dokumentnummer

N3195511427Q