Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 30.Paragraph 30,
Abrechnung über die Vorauszahlungen und Nachentrichtung der Steuer.
(1)Absatz eins,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides entrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich nach dem zugestellten Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag nach Zustellung des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.Die Absatz eins und 2 gelten entsprechend, wenn die Steuerfestsetzung durch einen neuen Bescheid mit rückwirkender Kraft geändert wird.
(4)Absatz 4,Hatte der Steuerschuldner bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die nach dem Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte sich ergebende Steuerschuld innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Schlagworte
Ausgleichsviertel, Gutschrift
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR12042565
Alte Dokumentnummer
N3195511427Q