Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
der Erwerb von Todes wegen,
Schenkungen unter Lebenden,
(2)Absatz 2,Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Schlagworte
Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12042592
Alte Dokumentnummer
N31955124700