Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 656/1989
§ 715.07.195531.12.1990 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 141/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 656/1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:

römisch eins.
Steuerklasse I.

  1. Ziffer eins
    Der Ehegatte,
  2. Ziffer 2
    die Kinder. Als solche gelten
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
    3. Litera c
      die unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
    4. Litera d
      die Stiefkinder.

römisch zwei.
Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse römisch eins Ziffer 2, Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

römisch drei.
Steuerklasse III.

  1. Ziffer eins
    Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
  2. Ziffer 2
    die Stiefeltern,
  3. Ziffer 3
    die voll- und halbbürtigen Geschwister.

römisch vier.
Steuerklasse IV.

  1. Ziffer eins
    Die Schwiegerkinder,
  2. Ziffer 2
    die Schwiegereltern,
  3. Ziffer 3
    die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

römisch fünf.
Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
  1. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042598

Alte Dokumentnummer

N31955124760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P7/NOR12042598