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§ 20 BewG 1955

Fassungen
23.06.1977 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 320/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.12.1993 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 2023.06.197730.11.1993 BGBl. Nr. 320/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 320/1977

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.06.1977BGBl. Nr. 320/1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993danach: BGBl. Nr. 818/1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz eins, Ziffer eins :, ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Absatz 3 :, ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 320 aus 1977,)

Text

Paragraph 20, Hauptfeststellung.

  1. Absatz eins,Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
    1. Ziffer eins
      in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
  2. Absatz 2,Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.

Anmerkung

Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:
letzte: nächste:
land- u. forstwirtschaftliches
Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988
Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991
Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989
Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl.
Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim
land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (BGBl. Nr. 318/1979),
beim Grundvermögen um 35 % (BGBl. Nr. 570/1982).

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. II Z 1, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042653

Alte Dokumentnummer

N3195513706P