Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
für Abs. 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Text
§ 31. Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.Paragraph 31, Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes.
(1)Absatz eins,In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
(2)Absatz 2,In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
(3)Absatz 3,In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.
Schlagworte
Wirtschaftliche Einheit, Weg, Baufläche, Hausgarten
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012
Dokumentnummer
NOR12042664
Alte Dokumentnummer
N3195513717P