Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Text
DRITTER TEIL.
A. Sonstige Vorschriften.
§ 80. Erklärungs- und Anzeigepflicht.Paragraph 80, Erklärungs- und Anzeigepflicht.
(1)Absatz eins,Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.
(2)Absatz 2,Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Erklärungen nach Abs. 1 und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.Die Erklärungen nach Absatz eins und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12042714
Alte Dokumentnummer
N3195513768P