Rechtstracker.at

Art. 1 § 10

Fassungen
01.07.1986 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 380/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1021.08.199630.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 1 § 1001.07.198620.08.1996 BGBl. Nr. 380/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 380/1986

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 10, Praxis.

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
    1. Ziffer eins
      eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
    2. Ziffer 2
      ein Hochschulstudium gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (Paragraph 24, des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326 aus 1986,) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
    anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß Ziffer eins, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war, überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesammt eineinhalb Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind Zeiten anzurechnen,
    1. Ziffer eins
      in denen der Zulassungswerber bereits als Steuerberater bestellt und tätig war, in doppeltem Ausmaß,
    2. Ziffer 2
      in denen der Zulassungswerber als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband tätig war, mit ihrer tatsächlichen Dauer, und
    3. Ziffer 3
      in denen sich der Zulassungswerber bei einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren; als solche Tätigkeit ist auch eine hauptberufliche facheinschlägige Tätigkeit als Universitätslehrkraft oder als Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren und höheren Schulen anzusehen.
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
  4. Absatz 4,Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042755

Alte Dokumentnummer

N3195520137L