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Art. 1 § 28a

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 380/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 28a01.01.199530.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 1 § 28a01.07.198631.12.1994 BGBl. Nr. 380/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 380/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 28 a, Schlichtungsverfahren

  1. Absatz eins,Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß Paragraph 25, ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den ordentlichen Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042775

Alte Dokumentnummer

N3195520157L