Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1986Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28aArtikel eins, Paragraph 28 a
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 28a. SchlichtungsverfahrenParagraph 28 a, Schlichtungsverfahren
(1)Absatz eins,Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß § 25 ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß Paragraph 25, ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den ordentlichen Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
(3)Absatz 3,Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.
Dokumentnummer
NOR12042775
Alte Dokumentnummer
N3195520157L