Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3)Absatz 3,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Pfandrecht an einem in dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(4)Absatz 4,Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
Dokumentnummer
NOR12042828
Alte Dokumentnummer
N3195524367L