Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1986Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 290/1986.)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1986,.) (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 315/1985 und BGBl. Nr. 491/1985.)Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1985,.) (3)Absatz 3,Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042954
Alte Dokumentnummer
N3195713810R