Rechtstracker.at

Art. 1 § 8 FinStrG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 118/2015
Art. 1 § 801.01.197631.12.2015 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 118/2015

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vorsatz, Fahrlässigkeit.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
  2. Absatz 2,Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043039

Alte Dokumentnummer

N3195816120S