Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.
§ 9.Paragraph 9,
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985
Schlagworte
Schuldausschließungsgrund, Rechtfertigungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
NOR12043040
Alte Dokumentnummer
N3195816121S