Rechtstracker.at

Art. 1 § 24 FinStrG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 571/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 24 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 1 § 2401.01.201119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 2401.01.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 44/2007
Art. 1 § 2401.01.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
Art. 1 § 2401.01.198931.12.1999 § → § BGBl. Nr. 599/1988
Art. 1 § 2401.01.198631.12.1988 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 571/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 599/1988

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.

Paragraph 24, (1) Für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 2, 3, 12, 13, 17 und 21 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe, daß im Sinne des Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe gleichsteht.

  1. Absatz 2,Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, sind der Ausspruch und die Vollstreckung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den nach Paragraph 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 getroffenen Verfügungen genügen werde, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Schlagworte

Jugendlicher

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043055

Alte Dokumentnummer

N3195816136S