Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Monopolhehlerei.
§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlichParagraph 46, (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4), hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen oder eines Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,), hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen oder eines Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
(2)Absatz 2,Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe geahndet, und zwar
bei Verkürzung von Monopoleinnahmen bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2),bei Verkürzung von Monopoleinnahmen bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,),
bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2).bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,).
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.
(3)Absatz 3,Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) zu bestrafen.Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen oder der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Dokumentnummer
NOR12043077
Alte Dokumentnummer
N3195816158S