Rechtstracker.at

Art. 1 § 46 FinStrG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 46 heute23.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
Art. 1 § 4601.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
Art. 1 § 4623.07.201931.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
Art. 1 § 4612.01.201322.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 4601.01.199511.01.2013 § → § BGBl. Nr. 681/1994
Art. 1 § 4601.01.197631.12.1994 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 681/1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Monopolhehlerei.

Paragraph 46, (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

  1. Litera a
    Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,), hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen oder eines Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
  2. Litera b
    den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  1. Absatz 2,Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe geahndet, und zwar
    1. Litera a
      bei Verkürzung von Monopoleinnahmen bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,),
    2. Litera b
      bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,).
    Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.
  2. Absatz 3,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen oder der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043077

Alte Dokumentnummer

N3195816158S