Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57Artikel eins, Paragraph 57
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 57. (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.Paragraph 57, (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3)Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 24 lit. b BG, BGBl. Nr. 335/1975)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 24, Litera b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.
Schlagworte
Manuduktionspflicht
Dokumentnummer
NOR12043088
Alte Dokumentnummer
N3195816169S