Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66Artikel eins, Paragraph 66
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 66.Paragraph 66,
(Verfassungsbestimmung.) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR12043097
Alte Dokumentnummer
N3195816178S