Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 71Artikel eins, Paragraph 71
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 71. (1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate und der Berufungssenate haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nachstehendes Gelöbnis zu leisten:Paragraph 71, (1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate und der Berufungssenate haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nachstehendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze, insbesondere die Verfassung, befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Beschuldigten bekannt wird, geheimhalten werde."
(2)Absatz 2,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Nach der Angelobung hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Gründe mitzuteilen, aus denen sich die Laienbeisitzer der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.
(4)Absatz 4,Die Vornahme der Angelobung und die Bekanntgabe der Befangenheitsgründe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5)Absatz 5,Bei Beginn der mündlichen Verhandlung sind die Laienbeisitzer an das Gelöbnis zu erinnern.
Dokumentnummer
NOR12043102
Alte Dokumentnummer
N3195816183S