Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 81Artikel eins, Paragraph 81
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen. Paragraph 81, Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12043112
Alte Dokumentnummer
N3195816193S