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Art. 1 § 131 FinStrG

Fassungen
01.01.1959 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 131 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 13101.01.195931.12.2013 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 129/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Jeder Abstimmung eines Senates hat eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.
  2. Absatz 2,Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als erster ab; ihm folgt der Beamte des höheren Finanzdienstes. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
  3. Absatz 3,Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr als die Hälfte der Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4,Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, hat der Vorsitzende die Erreichung eines Beschlusses dadurch zu versuchen, daß er die Frage teilt und über die Teilfrage abstimmen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird die dem Beschuldigten nachteiligste Stimme der zunächst minder nachteiligen zugezählt.
  5. Absatz 5,Gehen die Ansichten darüber auseinander, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig ist, so ist darüber besonders abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043161

Alte Dokumentnummer

N3195816243S