Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 136Artikel eins, Paragraph 136
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
C. Inhalt des Erkenntnisses.
§ 136. Wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Paragraph 136, Wenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12043166
Alte Dokumentnummer
N3195816248S