Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 142Artikel eins, Paragraph 142
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.
(2)Absatz 2,Über die Beschwerde gegen die gemäß Abs. 1 verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß § 62 Abs. 2 zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.Über die Beschwerde gegen die gemäß Absatz eins, verhängte Haft entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, zur Rechtsmittelentscheidung berufen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 gelten sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12043172
Alte Dokumentnummer
N3195816254S