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Art. 1 § 156 FinStrG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 156 heute12.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2014
Art. 1 § 15601.01.201411.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 15601.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 15601.01.197631.12.2010 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 104/2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Rechtsmittelverfahren.

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Wenn ein Rechtsmittel nicht den im Paragraph 153, umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  3. Absatz 3,Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach Absatz eins, oder zur Erteilung eines Auftrages nach Absatz 2, nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (Paragraph 153, Absatz 2,) sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
  4. Absatz 4,Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Absatz eins und 2 vorzugehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043186

Alte Dokumentnummer

N3195816268S