Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 159Artikel eins, Paragraph 159
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62 Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden. Paragraph 159, Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des Paragraph 62, Absatz 2, Litera b,, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.