Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 169Artikel eins, Paragraph 169
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
C. Besondere Bestimmungen.
§ 169. (1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wird gemäß Artikel 133 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.Paragraph 169, (1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wird gemäß Artikel 133 Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.
(2)Absatz 2,Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Präsidentenbeschwerde
Dokumentnummer
NOR12043199
Alte Dokumentnummer
N3195816281S