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Art. 1 § 182 FinStrG

Fassungen
01.01.1976 bis 22.07.2019 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 182 heute18.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 34/2024
Art. 1 § 18220.07.202217.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 1 § 18223.07.201919.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
Art. 1 § 18201.01.197622.07.2019 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019danach: BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen, wenn die Person des gesetzlichen Vertreters und ihr Aufenthalt bekannt und dieser im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.
  2. Absatz 2,In der mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 127, den jugendlichen Beschuldigten während einzelner Erörterungen, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist, aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe wider ihn ergeben, so ist er darüber nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung auch der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.
  4. Absatz 4,Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gemäß Paragraph 180, bestellten Verteidigers.
  5. Absatz 5,Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, daß die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten vom Vormundschaftsgericht einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter übertragen ist, so sind die in den Absatz eins, 3 und 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043212

Alte Dokumentnummer

N3195816294S