Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 187Artikel eins, Paragraph 187
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
XIII. Hauptstück.römisch dreizehn. Hauptstück.
Gnadenrecht.
§ 187.Paragraph 187,
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm untergeordneten Behörden durch Verordnung zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen ermächtigen.
Schlagworte
Strafnachsicht
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12043217
Alte Dokumentnummer
N3195816299S