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Art. 1 § 188 FinStrG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 188 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 18801.01.197631.12.2010 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 104/2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch vierzehn. Hauptstück.

Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Der Bund hat für vermögensrechtliche Nachteile, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Entschädigungsanspruch besteht,
    1. Litera a
      wenn der Geschädigte gesetzwidrig in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen oder in einer solchen Haft gehalten worden ist;
    2. Litera b
      wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen worden ist und in der Folge das Strafverfahren eingestellt wurde und der Verdacht, daß der Geschädigte das Finanzvergehen begangen habe, entkräftet ist;
    3. Litera c
      wenn an dem Geschädigten eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden ist und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren eingestellt oder über den Geschädigten eine kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als die bereits verbüßte verhängt wurde;
    4. Litera d
      wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt worden ist und im abgesonderten Verfahren (Paragraph 149,) oder nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung nicht mehr auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe des Verfallsgegenstandes nicht mehr möglich ist.
  3. Absatz 3,Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      wenn der Geschädigte den Verdacht, der den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete, vorsätzlich herbeigeführt hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b, soweit eine Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 23, Absatz 4,) auf eine Strafe erfolgt ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des Absatz 2, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
    4. Litera d
      in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043218

Alte Dokumentnummer

N3195816300S