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Art. 1 § 197 FinStrG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 571/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 197 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
Art. 1 § 19701.05.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007
Art. 1 § 19701.01.199530.04.2004 § → § BGBl. Nr. 681/1994
Art. 1 § 19701.01.198631.12.1994 BGBl. Nr. 571/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 571/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 681/1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 24 und 26,

Paragraph 197, (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter, die Zollwache oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.
  2. Absatz 3,Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85, 89, 93, 99, Absatz 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter und der Zollwache in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Personen, die nach Absatz 3, festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ungesäumt zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem Untersuchungsrichter zu überantworten. Für die nach Absatz 3, erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt Paragraph 54, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.
  4. Absatz 5,Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043228

Alte Dokumentnummer

N3195816310S