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Art. 1 § 198 FinStrG

Fassungen
01.01.1959 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 198 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
Art. 1 § 19801.01.195931.12.2007 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 198

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 129/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 198, (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

  1. Absatz 2,Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur Begründung nicht aus.
  3. Absatz 4,Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043229

Alte Dokumentnummer

N3195816311S