Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 219Artikel eins, Paragraph 219
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zu den §§ 284, 285 und 294.Zu den Paragraphen 284, 285 und 294,
§ 219.Paragraph 219,
(1)Absatz eins,War die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten, so ist ihr eine Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln läuft dann von der Urteilszustellung, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels von dessen Anmeldung an.
(2)Absatz 2,Die Beschwerdeschrift (§ 285 Abs. 1 StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vierzehn Tagen ihre Gegenausführungen zu überreichen.Die Beschwerdeschrift (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vierzehn Tagen ihre Gegenausführungen zu überreichen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR12043251
Alte Dokumentnummer
N3195816333S