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Art. 1

Fassungen
08.04.1959 bis 29.10.1992 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute30.10.1992 § → § BGBl. III Nr. 189/1999
Art. 108.04.195929.10.1992 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

29.10.1992danach: BGBl. III Nr. 189/1999

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch eins

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. Litera b
    „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
  3. Litera c
    „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  4. Litera d
    „Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
  5. Litera e
    „Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
  6. Litera f
    „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043343

Alte Dokumentnummer

N3195826200L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A1/NOR12043343