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Art. 2

Fassungen
08.04.1959 bis 29.10.1992 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute30.10.1992 § → § BGBl. III Nr. 189/1999
Art. 208.04.195929.10.1992 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

29.10.1992danach: BGBl. III Nr. 189/1999

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei

VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG

DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON

EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Für diese Fahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollstrafen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.
  3. Ziffer 3
    Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043344

Alte Dokumentnummer

N3195826201L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A2/NOR12043344