Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt) zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Eingangsvormerkschein kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen bevor bescheinigt wird, daß das Fahrzeug sich außerhalb des Einfuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt) zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Eingangsvormerkschein kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen bevor bescheinigt wird, daß das Fahrzeug sich außerhalb des Einfuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.