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Art. 33

Fassungen
08.04.1959 bis 29.10.1992 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 33 heute30.10.1992 § → § BGBl. III Nr. 189/1999
Art. 3308.04.195929.10.1992 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

29.10.1992danach: BGBl. III Nr. 189/1999

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch neun

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
    1. Litera a
      durch Unterzeichnung;
    2. Litera b
      durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
    3. Litera c
      durch Beitritt.
  2. Ziffer 2
    Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für
Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
  1. Ziffer 3
    Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
  2. Ziffer 4
    Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043375

Alte Dokumentnummer

N3195826232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A33/NOR12043375