Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
08.04.1959 bis 29.10.1992 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 40 heute30.10.1992 § → § BGBl. III Nr. 189/1999
Art. 4008.04.195929.10.1992 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

29.10.1992danach: BGBl. III Nr. 189/1999

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 40

  1. Ziffer eins
    Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043382

Alte Dokumentnummer

N3195826239L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A40/NOR12043382