Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
08.04.1959 bis 29.10.1992 — BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute30.10.1992 § → § BGBl. III Nr. 189/1999
Anl. 308.04.195929.10.1992 BGBl. Nr. 20/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

08.04.1959BGBl. Nr. 20/1958

Außerkrafttretensdatum

29.10.1992aufgehoben durch BGBl. III Nr. 189/1999

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE 3

DIPTYK

Das Diptyk ist in den Landessprachen der beiden beteiligten Länder

abzufassen.

Die Ausmaße sind 11 x 24,5 cm.

Das Diptyk umfaßt:

  1. Ziffer eins
    Einen Stammabschnitt mit einem abtrennbaren Klebezettel,
  2. Ziffer 2
    einen Abschnitt mit einer Nämlichkeitsbescheinigung, deren Vordruck in dieser Anlage enthalten ist.
Das Diptyk macht die Vorlage des Zollpapieres beim Eingangszollamt des vorübergehend besuchten Landes sowie die Eingangs- und Ausgangsbescheinigungen entbehrlich. Dieses Zollpapier wird wie folgt verwendet:
Das Diptyk wird vom zugelassenen Verband des Landes, in dem das Fahrzeug zu Verkehr zugelassen ist, ausgegeben. Der Stammabschnitt wird vom ausstellenden Verband aufbewahrt. Der abtrennbare Klebezettel wird auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges geklebt.
Der Abschnitt wird dem Fahrzeuginhaber übergeben, der ihn mit der ordnungsgemäß ausgefüllten Nämlichkeitsbescheinigung innerhalb von 15 Tagen vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an den ausstellenden Verband zurückzusenden hat.
Der ausstellende Verband übersendet den Zollbehörden seines Landes ein Verzeichnis aller im Vormonat abgelaufenen und nicht erledigten Diptyks. Dieses Verzeichnis wird sodann den Zollbehörden des vorübergehend besuchten Landes übermittelt. Der haftende Verband des vorübergehend besuchten Landes haftet für die Entrichtung der von den Zollbehörden geforderten Eingangsabgaben.
Der an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befestigte Klebezettel ermöglicht es dem Ausgangs- und dem Eingangszollamt des vorübergehend besuchten Landes, sofort zu erkennen, daß für das Fahrzeug ein Zollpapier ausgestellt worden ist, dessen Vorlage sie allenfalls verlangen können.

Anmerkung, Vordruck nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Schlagworte

Eingangsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043390

Alte Dokumentnummer

N3195826247L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/ANL3/NOR12043390