Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Bemessungsgrundlage.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde, insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten, kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.
(3)Absatz 3,Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zu ermitteln.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955, Basis, Inhaberaktie, Genossenschaft, Genossenschaftsanteil, natürliche Person, Körperschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043560
Alte Dokumentnummer
N3196011847R