Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.11.1982 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 570/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 430.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 402/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 427.11.198229.07.1988 BGBl. Nr. 570/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.11.1982BGBl. Nr. 570/1982

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 402/1988

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde, insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten, kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.
  3. Absatz 3,Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zu ermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Basis, Inhaberaktie, Genossenschaft, Genossenschaftsanteil, natürliche Person, Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043560

Alte Dokumentnummer

N3196011847R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/286/P4/NOR12043560