Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 3, Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt
150 vH,
ab 1. Jänner 1962
175 vH,
ab 1. Jänner 1963
200 vH,
ab 1. Jänner 1965
225 vH,
ab 1. Jänner 1967
245 vH,
ab 1. Jänner 1968
345 vH und
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 2, Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Schlagworte
Steuersatz, Zeitraum, Veranlagungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043571
Alte Dokumentnummer
N3196011860R